Allgemeine Geschäftsbedingungen der Futureworks AG

Datum: 1. Januar 2023 | Read in English

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») der Futureworks AG («Futureworks») gelten für sämtliche Verträge, Dienstleistungen und Lieferungen zwischen Kunden und der Firma Futureworks. Als Kunde wird jede natürliche und juristische Person bezeichnet, die mit Futureworks geschäftliche Beziehungen pflegt. Abweichende Vorschriften und Vereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung von Futureworks. Diese AGB sind auf sämtliche von Futureworks für einen ihrer Kunden (der «Kunde») gemäss einer Offerte und entsprechender Annahme oder einem anderen Vertrag (der «Vertrag») erbrachten «Integrierten Dienstleistungen» (wie nachstehend unter Ziffer 1 definiert) anwendbar (hiernach werden Futureworks und der Kunde je eine «Partei» und zusammen die «Parteien» genannt).

1. Umfang der zu erbringenden Leistungen

Die von Futureworks unter dem Vertrag für den Kunden zu erbringenden Leistungen umfassen ein weites Spektrum an Beratungs- und Dienstleistungen, wie Business Design, Service Design, Experience Design, Brand Management und Agile Coaching (zusammen die «Integrierten Dienstleistungen» genannt).

2. Verantwortlichkeiten

2.1 Futureworks

Futureworks steht dem Kunden mit ihrem Fachwissen und Know-how zur Verfügung und wird für die beauftragten Aufgaben jeweils Personal mit den erforderlichen Qualifikationen einsetzen. Futureworks kann dieses Personal ersetzen.

Futureworks kann für die Erbringung der Integrierten Dienstleistungen Dritte als Subunternehmer beiziehen. Futureworks ist sodann für die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung dieser Subunternehmer verantwortlich. Futureworks kann dem Kunden den Einsatz von Software und anderen Produkten empfehlen, die von Futureworks, vom Kunden oder von Dritten entwickelt wurden oder durch diese lizenziert werden, oder solche Produkte dem Kunden zur Verfügung stellen. Futureworks übernimmt keine Verantwortung für den Gebrauch von Software und anderen Produkten des Kunden oder von Dritten, wenn diese Produkte von den Dritten direkt und nicht als Subunternehmer von Futureworks geliefert werden. 

Futureworks unterstützt das Personal des Kunden, welches für die Implementierung der Integrierten Dienstleistungen zuständig ist.

2.2 Kunde

Der Kunde wird Futureworks rechtzeitig und ohne entsprechende Aufforderung die Informationen, Unterlagen sowie Unterstützung und sofern erforderlich Ausrüstung (einschliesslich Hardware, Software und das Recht, gewerbliche Schutzrechte zu gebrauchen und darauf Zugriff zu nehmen), die für die Erbringung der Integrierten Dienstleistungen notwendig oder nützlich sind, zur Verfügung stellen.

3. Abnahme der Arbeitsergebnisse und Lieferobjekte

3.1 Abnahmeverfahren

Nach Ablieferung der vereinbarten Lieferobjekte bestätigt der Kunde deren Vollständigkeit. Allfällige Mängel und/oder Fehler hat der Kunde umgehend, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ablieferung der Objekte schriftlich an Futureworks zu melden. Im letzteren Fall hat Futureworks das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist alle Mängel und Fehler zu beseitigen. Änderungen, welche nicht im Leistungsumfang des Angebotes resp. des Auftrags enthalten waren, wird der Kunde gesondert entschädigen.

4. Gewerbliche Schutzrechte

4.1 Eigentum an den Arbeitsergebnissen und deren Nutzungsrechte

Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Bezahlung der Entschädigung gemäss Ziffer 5 hiernach das sachenrechtliche Eigentum an den von Futureworks unter dem Vertrag für den Kunden gefertigten und übergebenen Arbeitsergebnissen. Sofern bei der Erbringung der Integrierten Dienstleistungen unter dem Vertrag gewerbliche Schutzrechte, wie etwa Patente, Urheberrechte und andere Immaterialgüterrechte oder Know-how geschaffen werden, so verbleiben diese Rechte ausschliesslich bei Futureworks und Futureworks gewährt dem Kunden daran ohne weitere Vergütung die uneingeschränkten Nutzungsrechte. Futureworks verpflichtet sich, die kundenspezifischen Elemente der unter dem Vertrag gefertigten Arbeitsergebnisse, die das Unternehmensprofil des Kunden widerspiegeln, nicht für andere Kunden zu verwenden.

5. Entschädigung

5.1 Allgemeines

Der Kunde anerkennt, dass die Entschädigung, die für die Erbringung der Integrierten Dienstleistungen gemäss dieser Ziffer 5 zu bezahlen ist, Futureworks als Entgelt für einen Innovationsprozess geschuldet ist, der nicht im Detail vorausbestimmt werden kann und der unter Umständen nicht leicht messbar ist.

5.2 Dienstleistungsgebühr und Projektnebenkosten

Der Kunde bezahlt alle von Futureworks erbrachten Integrierten Dienstleistungen im Rah-men einer allfälligen schriftlichen Vereinbarung resp. eines gegengezeichneten Angebotes nach Aufwand (die «Dienstleistungsgebühr»). Die Ansätze können jährlich den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden. Projektnebenkosten wie Material, Kopien etc. werden dem Kunden mit einem prozentualen Zuschlag auf den Dienstleistungsgebühren zusätzlich in Rechnung gestellt. 

5.3 Spesen

Der Kunde verpflichtet sich, Futureworks sämtliche im Zusammenhang mit der Erbringung der Integrierten Dienstleistungen anfallenden Spesen, einschliesslich Reisespesen und Kosten für Unterkunft, zu ersetzen.

5.4 Zahlungsbedingungen

Soweit die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren, wird Futureworks die Dienstleistungsgebühr, die Projektnebenkosten, das Material und die Spesen laufend nach Abschluss eines Arbeitspaketes in Rechnung stellen. Vereinbarte Wartungsverträge werden jeweils unmittelbar nach Beauftragung und Vertragserneuerungen zu Beginn eines Kalenderjahres im Voraus in Rechnung gestellt. Vereinbarte Lizenzgebühren werden jeweils gem. Ziffer 5.5 jährlich in Rechnung gestellt. Die Bezahlung durch den Kunden hat, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, jeweils binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.

5.5 Lizenzgebühren

Vereinbaren die Parteien für eine von Futureworks entwickelten Vertragsgegenstand eine Mengen-, Volumen- und/oder Stückkostenlizenz, so ist diese Gebühr jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres vom Kunden zu rapportieren, abzurechnen und an Futureworks bis zum 20. des folgenden Monats zu überweisen.

Der Kunde verpflichtet sich, über die Lieferungen von Vertragsgegenständen getrennte Aufzeichnungen zu führen. Futureworks ist berechtigt, diese Aufzeichnungen durch einen Buchprüfer überprüfen zu lassen. Die Kosten der Prüfung trägt Futureworks, sie müssen jedoch vom Unternehmer übernommen werden, wenn die Prüfung Ansprüche von Futureworks gegen den Kunden ergeben.

5.6 Steuern

Der Kunde trägt sämtliche Verkaufs-, Gebrauchs-, Dienstleistungs- und andere Steuern, einschliesslich Mehrwertsteuern, sowie allfällige Transport- und Versicherungsgebühren, sowie Zölle aus oder im Zusammenhang mit der Erbringung der Integrierten Dienst-leistungen und den Arbeitsergebnissen unter dem Vertrag.

5.7 Vorzeitiger Projektabbruch

Der Kunde verpflichtet sich bei vorzeitigem Abbruch resp. bei der Einstellung eines beauftragten Projektes gemäss Ziffer 10, die bis zum Zeitpunkt des Abbruchs aufgelaufenen Arbeiten, Aufwendungen, Projektkosten resp. Dienstleistungsgebühren zu bezahlen. Einen Projektabbruch hat der Kunde Futureworks schriftlich mitzuteilen.

6. Geheimhaltung

6.1 Keine Offenlegung vertraulicher Informationen

«Vertrauliche Informationen» unter dem Vertrag sind sämtliche technischen und nicht-technischen Informationen bezüglich gegenwärtiger, künftiger und/oder geplanter Produkte und Dienstleistungen jeder Partei, einschliesslich Fachwissen, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse, Techniken, Skizzen, Zeichnungen, Modelle, Erfindungen, Know-how, Verfahren, Ausrüstungen, Algorithmen, Computerprogramme sowie Quellcode und Formeln für Computerprogramme. Vertrauliche Informationen können schriftlich, mündlich oder elektronisch mitgeteilt werden.

Jede Partei, die vertrauliche Informationen der anderen Partei (die «Mitteilende Partei») erhält (die «Empfangende Partei»), verpflichtet sich, diese strikt geheim zu halten und ohne schriftliche Zustimmung der Mitteilenden Partei unberechtigten Dritten nicht offen zu legen. Im Besonderen verpflichtet sich die Empfangende Partei, vertrauliche Informationen nur für die Zwecke des Vertrages zu verwenden, und sicherzustellen, dass unter den Angestellten, Vertretern und Subunternehmern der Empfangenden Partei ein strikter Geheimhaltungsstandard angewendet wird, um eine Offenlegung an Dritte zu verhindern.

6.2 Einschränkungen

Die Empfangende Partei darf Vertrauliche Informationen offenlegen, vorausgesetzt solche Informationen

  1. waren bereits vor der Offenlegung durch die Mitteilende Partei rechtmässig im Besitz der Empfangenden Partei oder die Empfangende Partei hatte rechtmässig Kenntnis davon; oder
  2. sind oder werden ohne Zutun der Empfangenden Partei öffentlich bekannt; oder
  3. sind oder werden der Empfangenden Partei rechtmässig durch eine Partei, die nicht an eine Vertraulichkeitsverpflichtung gebunden ist oder direkt oder indirekt durch die Mitteilende Partei kontrolliert wird, verfügbar gemacht; oder
  4. werden von Angestellten, Beratern oder Beauftragten der Empfangenden Partei unabhängig und ohne Benützung von vertraulichen Informationen entwickelt; oder
  5. müssen aufgrund einer Verfügung eines zuständigen Gerichtes oder einer staatlichen Behörde offengelegt werden.

Sofern die Zugehörigkeit einer Information zu einer der vorstehenden Kategorien zweifelhaft ist, wird die Empfangende Partei unverzüglich mit der Mitteilenden Partei Kontakt aufnehmen und sich darüber verständigen.

6.3 Dauer

Nach Beendigung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung bleiben die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gemäss dieser Ziffer 6 für weitere 3 Jahre in Kraft.

7. Abwerbung

Der Kunde verpflichtet sich, die im Rahmen der Integrierten Dienstleistungen eingesetzten Mitarbeiter von Futureworks und ihrer verbundenen Gesellschaften während der Dauer der Erbringung dieser Dienstleistungen und während eines Jahres danach nicht abzuwerben.

8. Veröffentlichungen, Public Relation

Nach Veröffentlichung der Integrierten Dienstleistungen bzw. der unter dem Vertrag erbrachten Arbeitsergebnisse durch den Kunden darf Futureworks diese Leistungen im Rahmen der Geheimhaltungspflichten gemäss Ziffer 6 hiervor für eigene Kundenwerbung und andere PR-Zwecke verwenden. Futureworks wird den Kunden hierüber informieren.

9. Gewährleistung und Haftungsbeschränkung

Futureworks verpflichtet sich, die Integrierten Dienstleistungen im Interesse des Kunden sorgfältig und professionell zu erbringen.

Futureworks haftet nur für direkte Schäden, die sie dem Kunden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht. Futureworks haftet keinesfalls für Schäden, die durch den Verlust von Daten entstanden sind, noch für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden oder Mangelfolgeschäden. Futureworks haftet nicht für Schäden, die durch die Implementierung der Integrierten Dienstleistungen in der Organisation des Kunden und/oder vom Kunden beauftragter Implementierungspartner verursacht werden oder daraus entstehen.

Für die Zwecke dieser Ziffer 9 schliesst der Begriff «Futureworks» sämtliche Verwaltungsräte, Angestellten, Subunternehmern und Lieferanten von Futureworks mit ein, und der Begriff «Kunde» bedeutet jede Person seitens des Kunden.

10. Beendigung

Jede Partei kann einen Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, falls die andere Partei eine wesentliche Verpflichtung unter dem Vertrag verletzt und sie diese Vertragsverletzung nicht binnen 30 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung durch die andere Partei, welche die Vertragsverletzung genügend detailliert beschreibt, behebt. Das jederzeitige Kündigungsrecht gemäss Art. 377 OR wird ausgeschlossen.

Futureworks kann die unter dem Vertrag gewährte Lizenz jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen gemäss Ziffern 4 (Gewerbliche Schutzrechte), 6 (Geheimhaltung) oder 8 (Veröffentlichungen) verletzt.

Im Falle einer Kündigung wird (i) der Kunde an Futureworks sämtliche Softwareprodukte, die als Teil der Integrierten Dienstleistungen entwickelt oder geliefert wurden, sowie sämtliche Kopien davon zurückgeben und ihr schriftlich bestätigen, dass er sämtliche Softwareprodukte und Kopien retourniert hat, und (ii) jede Partei der anderen Partei alle Vertraulichen Informationen zurückgeben.

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese AGB und Verträge die zwischen dem Kunden und Futureworks abgeschlossen und vereinbart wurden unterstehen Schweizer Recht, unter Ausschluss der Kollisionsregeln des Schweizerischen Internationalen Privatrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder einem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte von Zürich 1 ausschliesslich zuständig.

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